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Termine 


 

05.10.2024 / ab 19:30 Uhr

Eröffnungsschiessen und 1. Schießabend

Wo: Schützenheim Wildschütz Speltenbach


11. / 12.10.2024

RWK


19.10.2024 

2. Schießabend

Wo: Schützenheim 


25 / 26.10. 2024

RWK

 


2.11.2024

3. Schießabend

Wo: Schützenheim

Wildschütz Speltenbach e.V.

Satzung


§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Schützenverein „Wildschütz“ und hat seinen Sitz in Speltenbach, Steinäcker 8a, 94078 Freyung.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Bayer. Sportschützenbundes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann jeder werden. Der Schießbetrieb richtet sich nach den Richtlinien des Deutschen bzw. Bayerischen Sportschützenbundes. Gesuche um Aufnahme sind an das Schützenmeisteramt zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden.

Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt: Die Kündigung bedarf der Schriftform und kann jederzeit gegenüber der Vorstandschaft erfolgen. Die Kündigung ist nur zum Schluss des Kalenderjahres, unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen zum Jahresende möglich. Erfolgt die Kündigung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Kündigungsfrist, endet die Mitgliedschaft zum Ende des darauffolgenden Jahres und der Vereinsbeitrag ist auch für das folgende Kalenderjahr noch zu entrichten.
c) durch Ausschluss: Wichtige Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere: Verletzung der Satzung, Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, bei grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung und Ansehen und der Interessen des Vereins und wenn ein Mitglied mit seiner  Beitragszahlung nach erfolgter schriftlicher Mahnung, länger als sechs Monate im Rückstand bleibt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Der Beschluss ist dem Betroffenen mit den Gründen schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene kann zu dem Vorwurf Stellung nehmen und gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen, vor allem die zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebs sowie jeweils im Interesse des Vereins gelegene Empfehlungen zu befolgen. Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.

 

§ 7 Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.

 

§ 8 Verwendung der Vereinsmittel

a) Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine  Zuwendungen aus diesen Mitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

b) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.

c) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereinsämter entgeltlich gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwendungsentschädigung ausgeübt werden können.

d) Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

e) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden. Weitere Einzelheiten regelt die
Finanzordnung des Vereins, die von der Vorstandschaft erlassen und geändert wird.

 

§ 9 Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:
    1.das Schützenmeisteramt
    2.der Vereinsausschuss
    3.die Mitgliederversammlung.

Zu 1.: Das Schützenmeisteramt besteht aus einem 1. und 2. Schützenmeister, 1 Schatzmeister, 1 Schriftführer und 1 Sportleiter. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis des 2. Schützenmeisters wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters. Die Mitglieder des Schützenmeisteramts werden mit einfacher
Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. In seinen Sitzungen entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Schützenmeisters. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.

Zu 2.: Der Ausschuss besteht aus dem Schützenmeisteramt und fünf Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf sieben, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat. Hat er mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf neun. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl. Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern des Schützenmeisteramtes auf die gleiche Dauer durch die  Mitgliederversammlung gewählt. Aufgabe des Ausschusses ist es, das Schützenmeisteramt in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Das Schützenmeisteramt ist an Beschlüsse des Ausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Schützenmeister einberufen. Dieser leitet auch die Sitzung. Die
Mitglieder des Schützenmeisteramtes haben bei den Ausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und gefasste Beschlüsse ist Protokoll zu führen. Sämtliche Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende personelle und sachliche Aufwand werden vom Verein getragen.

Zu 3.: Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch ein Anschreiben an die Mitglieder, per Post oder auf elektronischem Weg, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.

 

Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:

1. Entgegennahme der Berichte

    a) des 1.Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr,

    b) des Schatzmeisters über die Jahresrechnung,

    c) der Rechnungsprüfer,

    d) des Sportleiters.

2. Entlastung des Schützenmeisteramtes.

3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Ausschusses. Wahl der Rechnungsprüfer.

4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des Jahresbeitrages.

5. Satzungsänderungen

6. Verschiedenes

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde. Sie entscheidet mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einer Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen. Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei mit dem Rechnungswesen vertraute Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber Bericht zu erstatten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des dauerhaften steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die für den Vereinssitz zuständige Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

Speltenbach, 03.02.2018
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Josef Friedsam
1.Vorstand

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